Steuerberatung mit Kompetenz und Erfahrung
Herzlich Willkommen!
Wir bieten Ihnen, was Sie von Ihrem Steuerberater erwarten:
- persönliche Beratung
- Kostentransparenz
- Zuverlässigkeit und Termintreue
- flexible Bürozeiten und Beratung vor Ort
Im Herzen des Rhein-Main-Gebiets
Die Kanzlei hat ihren Standort in der Weinstadt Hochheim am Main, im Ortsteil Massenheim. Sie erreichen uns innerhalb weniger Minuten aus Frankfurt, Wiesbaden und Mainz. Parkplätze stehen direkt vor der Kanzlei ausreichend zur Verfügung. Wegbeschreibung
Erfahren Sie auf dieser Internetseite alles über die Vorzüge unserer Kanzlei.
Aktuelle Steuertipps und Kanzleinews

15.05.2012
Neuer Spielturm in Hochheim-Massenheim
Der Massenheimer Spielplatz hat einen nagelneuen Spielturm. Nachdem der schöne alte Spielturm die TÜV-Prüfung nicht bestanden hat und aus Sicherheitsgründen abgebaut werden musste, war die Sorge groß, dass es keinen Ersatz gibt. Auf vielfachen Wunsch der Eltern hat die Stadtverwaltung mit Unterstützung privater Spender einen neuen Spielturm aufgestellt. Unsere Kanzlei hat die Stadt bei der Anschaffung finanziell unterstützt. Wir freuen uns, dass es so schnell und unbürokratisch geklappt hat und der Spielplatz wieder zum attraktiven Treffpunkt in Massenheim geworden ist.

11.05.2012
Mitarbeiter motivieren und Steuern sparen:
Steuerfreie Überlassung von Smartphones und Tablet-PCs
Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern auch Smartphones und Tablet-PCs steuerfrei für die Privatnutzung zur Verfügung stellen. Dies hat der Bundestag beschlossen. Die Regelung soll sogar rückwirkend gelten. Bisher versteuerte Nutzung kann also noch unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden. Nutzen Sie diese steuersparende Möglichkeit um Ihre Mitarbeiter zu motivieren. Wir informieren Sie gerne über Einzelheiten.

02.04.2012
Höherer Kostenabzug für Fahrten zur Fortbildung oder zur Uni
Der BFH hat entschieden, dass Kosten für Fahrten zu einer Bildungseinrichtung in voller Höhe abzugsfähig sind. Bisher war der Abzug auf die sog. Entfernungspauschale beschränkt. Damit erhöhen sich die abziehbaren Kosten auch für Studenten, die die Kosten für ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen wollen. Quelle: BFH-Urtele vom 09.02.2012 VI R 42/11 und VI R 44/10.
01.03.2012
Steuererklärungsfristen 2011
Grundsätzlich müssen Steuererklärungen für das Jahr 2011 bis zum 31.05.2012 beim Finanzamt eingereicht werden. Werden Steuererklärungen von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist in Hessen bis zum 28.02.2013 (Erlass des Landes Hessen vom 05.01.2012). Wenden Sie sich an unsere Kanzlei und sparen Sie Zeit durch professionelle Hilfe. Durch unsere straffe Organisation garantieren wir Ihnen zeitnahe Bearbeitung und Einhaltung gesetzlicher Fristen.
10.02.2012
Gläserner Bürger: diese Behörden melden Ihre Daten an die Finanzverwaltung
Die Bundesregierung hat eine Auflistung zu den meldepflichtigen Behörde/Ämtern veröffentlicht (BT-Drucks. 17/8405):
- Mit dem elektronischen Bescheinigungsverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2a EStG übermitteln z.B. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung u.a. die Höhe der Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn eine entsprechende Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt. Die Daten wurden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 übermittelt.
- Im Rahmen des Riester-Verfahrens haben die zuständigen Stellen (z.B. Besoldungsstellen) nach § 91 Abs. 2 i.V. mit § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG die Daten zur
Überprüfung der Gewährung der steuerlichen Förderung sowie zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Datenübermittlung erfolgt nur, wenn eine entsprechende
Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt. Die Daten wurden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 übermittelt.
Mit dem Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG übermitteln z.B. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte u.a. den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a und § 22 Nr. 5 EStG, der an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wurde. Die Daten wurden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 übermittelt.
- Die Träger von Sozialleistungen, wie die Bundesagentur für Arbeit, die Krankenkassen, die Elterngeldstellen und die Berufsgenossenschaften übermitteln nach § 32b Abs. 3 EStG Daten (Höhe und Dauer) über gewährte Lohn- oder Entgeltersatzleistungen, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind abschließend im § 32b Abs. 1 EStG aufgeführt. Das sind insbesondere das Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Verletztengeld und das Elterngeld. Die Daten werden erstmals am 28.2.2012 für die in 2011 bezogenen Lohnersatzleistungen übermittelt. Die Bundesagentur für Arbeit hat im Rahmen eines Pilotierungsverfahrens Daten über die von ihr ausgezahlten Leistungen (2009 und 2010) bereits erstmalig zum 28.2.2011 übermittelt.
Quelle: www.bundestag.de

09.01.2012
Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: keine Fehler beim Belegnachweis machen!
Liefern Sie an Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet und stellen Sie Nettorechnungen aus, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass alle Formalitäten eingehalten werden. Sonst zahlen Sie an den deutschen Fiskus die Umsatzsteuer, die Sie von Ihrem Abnehmer nicht erhalten haben. Wichtig ist, die gesetzlichen Voraussetzungen durch einen wasserdichten Belegnachweis zu sichern. Wir fassen die wichtigen Prüfschritte für Sie zusammen:
- Prüfen Sie die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unter www.bzst.de.
- Überprüfen Sie bei neuen Kunden die Identität des Erwerbers, z.B. durch Prüfung des Handelsregisterauszugs.
- Lassen Sie sich vom Abholer eine Vollmacht des Erwerbers vorlegen und nehmen Sie diese und eine Kopie des Ausweises des Abholers zu ihren Unterlagen.
- Ihre Rechnung muss einen Hinweis auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und deren Steuerfreiheit enthalten. Formulierungsvorschlag: „Steuerfreie Innergemeinschaftliche Lieferung – Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger“.
- Sie benötige außerdem eine ausdrückliche schriftliche Erklärung des Abnehmers, dass der gelieferte Gegenstand für das Unternehmen des Abnehmers bestimmt ist und er sich verpflichtet, diesen Gegenstand in einen anderen EU-Staat zu verbringen (sog. Verbringungserklärung). Eine Vorlage finden Sie unter Service.
19.12.2011
Witz des Jahres: Steuervereinfachungsgesetz 2011
- Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags um sensationelle 80 € auf 1.000 €
- Vereinfachung der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten: berufliche Gründe nicht mehr erforderlich
- Wegfall der aufwändigen Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern (die sehr zu begrüßende und einfach klingende Neuregelung hat das Bundesfinanzministerium zu einem 11-seitigen Erörterungsschreiben veranlasst)
- einfachere Vergleichsberechnung bei der Entfernungspauschale: wer zwischen Auto, Bus und Bahn wechselt, muss die Kosten nicht mehr für jeden Tag belegen. Verglichen werden nur noch Jahreskosten.
- Vermietung gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Kaltmiete mindestens 66% der ortsüblichen Miete beträgt.
- Nun endlich: Vereinfachung im Umgang mit elektronisch übermittelten Rechnungen (rückwirkend ab 01.07.2011).
Über Details informieren wir Sie gerne im persönlichen Gespräch!
06.12.2011
Lustig, lustig, tralalalala…
Liebe Arbeitgeber,
das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wird aufgrund unerwarteter technischer Schwierigkeiten auf den 1.1.2013 verschoben! Das heißt, die Lohnsteuerkarten Ihrer Arbeitnehmer aus dem Jahr 2010 sind weiterhin für den Lohnsteuerabzug zu verwenden. Da sich bei dem einen oder anderen Arbeitnehmer seit 2010 die Daten verändert haben, werden die geänderten Daten durch Vorlage einer schriftlichen Mitteilung des zuständigen Finanzamts berücksichtigt. Vielleicht hätte die Finanzverwaltung dieses Verfahren Facebook überlassen sollen.
04.11.2011
Ein unmoralisches Angebot
Sollten Sie in Ihren Angeboten oder Kostenvoranschlägen für Ihre Kunden Umsatzsteuer offen ausweisen, kann das für Sie teuer werden. Grundsätzlich berechtigt nur eine ordnungsgemäße Rechnung zum Vorsteuerabzug. Gesetzgeber, Finanzverwaltung und nun auch die Richter des Bundesfinanzhofs betrachten jedoch jedes Dokument mit Steuerausweis als eine Rechnung (sog. abstrakte Gefährdungshaftung gem. § 14c Abs. 2 UStG, BFH-Urteil V R 39/09 vom 17.02.2011). Folge ist: die in einem Angebot ausgewiesene Umsatzsteuer muss auch gezahlt werden, weil der Empfänger einen Vorsteuerabzug vornehmen könnte.
Um das zu vermeiden, sollten Sie in Ihren Angeboten und Kostenvoranschlägen den gesonderten Ausweis der sich ergebenden Umsatzsteuer unbedingt unterlassen. Geben Sie einen Hinweis darauf, dass es sich um Nettopreise handelt und die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist.
15.10.2011
Gründungszuschuss wird gekürzt
Das Gesetz über die Kürzung der Existenzgründer-Förderung ist nun im Vermittlungsausschuss gelandet. Die geplante Änderung zum 01.11.2011 verschiebt sich auf unbestimmte Zeit. Daher haben Gründer Zeit gewonnen. Bis zur Verkündung und dem Inkrafttreten kann die bisherige Rechtslage noch genutzt werden. Wer zurzeit dabei ist, die Unterlagen vorzubereiten, sollte sich unbedingt beeilen und den Antrag möglichst bald einreichen.
01.09.2011
Erststudium: Endlich Klarheit vom Bundesfinanzhof!
Kosten für Studium und Ausbildung sind Werbungskosten, auch wenn das Studium direkt nach dem Abitur begonnen wird (sog. Erststudium). Die Finanzverwaltung wollte das lange nicht wahr haben und hat den Gesetzgeber veranlasst, ein Abzugsverbot zu verhängen. Dieses Abzugsverbot wurde nun vom Bundesfinanzhof gekippt (BFH-Urteil vom 28.07.2011 - VI R 38/10 und VI R 7/10, veröffentlicht am 17.08.2011).
Wer seine Kosten bisher nicht geltend gemacht hat, kann dies rückwirkend bis in das Jahr 2007 nachholen. Hierfür müssen Einkommensteuererklärungen abgegeben werden. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören Studiengebühren, Fahrtkosten, Fachliteratur, PC und Arbeitsmittel etc.
Der Vorteil ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen die geltend gemachten Kosten zu einem Verlustvortrag führen. Der Verlustvortrag wird mit zukünftigen Einkünften verrechnet.
Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen gern!
Persönliche und individuelle Beratung
Die Angaben auf dieser Internet-Seite dienen nur zur Information und können eine persönliche Beratung nicht ersetzen. Wenden Sie sich mit Ihren individuellen Fragen an uns. Wir beraten Sie gern!
